Statuten

1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Die Vereinigung führt den Namen „OFFIZIERSKLUB DER SICHERHEITSEXEKUTIVE ÖSTERREICHS“, Kurzbezeichnung „OSÖ“, hat ihren Sitz in Wien und erstreckt ihre Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet. Die Bildung von Zweigorganisationen in den Bundesländern ist möglich.

2. Zweck

Der Zweck des „OFFIZIERSKLUBS DER SICHERHEITSEXEKUTIVE ÖSTERREICHS“ ist die Vertiefung menschlicher Kontakte innerhalb der Mitgliedschaft, die Förderung der Kameradschaft, die Veranstaltung von Vorträgen, Diskussionen und Exkursionen, kulturellen Aktivitäten sowie die Vertretung von Interessen der Offiziere der Sicherheitsexekutive, die Öffentlichkeitsarbeit, einschließlich der Totenehrung.

Der OFFIZIERSKLUB DER SICHERHEITSEXEKUTIVE ÖSTERREICHS ist überparteilich, seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.

3. Mittel zur Erreichung des Zweckes

Der Vereinszweck wird durch ideelle Mittel, wie Zusammenkünfte, Versammlungen, Diskussionen, Vorträge, Exkursionen etc. und materielle Mittel wie Mitgliedsbeiträge, Spenden, Vermächtnisse etc. angestrebt.

4. Mitgliedschaft

Es gibt grundsätzlich eine ordentliche Mitgliedschaft, die man durch eine schriftliche Beitrittserklärung erwirbt. Ordentliche Mitglieder können nur Offiziere der Sicherheitsexekutive des Aktiv- und Ruhestandes und Absolventen sowie Teilnehmer und Teilnehmerinnen der Offiziersausbildung sein.

Eine außerordentliche Mitgliedschaft kann auf schriftlichen Antrag für Exekutivbedienstete aller Verwendungsgruppen, Angehörige des Bundesministeriums für Inneres und der Sicherheitsbehörden sowie Angehörige befreundeter Einsatzorganisationen begründet und aberkannt werden.

Natürlichen und juristischen Personen kann auf schriftlichen Antrag der Status als förderndes Mitglied zu- und aberkannt werden.

Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet das Präsidium. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

Natürlichen Personen, die mit dem Klub besonders verbunden sind, kann über Antrag und durch Beschluss des Präsidiums eine Ehrenmitgliedschaft verliehen aber auch aberkannt werden.

Die ordentliche, außerordentliche, fördernde und Ehrenmitgliedschaft enden durch:

  1. Tod,
  2. Beendigung des öffentlich–rechtlichen Dienstverhältnisses,
  3. Beitragsrückstand über zwei Jahre,
  4. freiwillige Zurücklegung der Mitgliedschaft,
  5. Ausschluss durch Beschluss der Generalversammlung,
  6. bei außerordentlicher und fördernder Mitgliedschaft sowie der Ehrenmitgliedschaft durch Beschluss des Präsidiums.

4a. Verdienst- oder Ehrenzeichen

Der „OFFIZIERSKLUB DER SICHERHEITSEXEKUTIVE ÖSTERREICHS“ kann Mitgliedern oder anderen natürlichen Personen, die sich besondere Verdienste um den Klub erworben haben, durch Mehrheitsbeschluss des Präsidiums klubeigene Verdienst- und Ehrenzeichen verleihen.

Über die Voraussetzungen für die Verleihung und den Erwerb dieser Verdienst- und Ehrenzeichen, sowie über deren Art, Aussehen, Abstufungen, allfällige dafür zu entrichtende Taxen und über Gründe für eine Aberkennung erlässt das Präsidium gesonderte Bestimmungen.

5. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben das Recht, an Veranstaltungen des „OFFIZIERSKLUBS DER SICHERHEITSEXEKUTIVE ÖSTERREICHS“ teilzunehmen und etwaige Einrichtungen zu benützen. Im Rahmen der Statuten können nur ordentliche Mitglieder das aktive und passive Wahlrecht sowie das Stimmrecht in der Generalversammlung ausüben. Mit der Beitrittserklärung anerkennt jedes Mitglied die Statuten und ist verpflichtet, sie zu beachten. Das Mitglied hat alles zu tun, was geeignet ist, dem unter Punkt 2 festgelegten Zweck zu dienen, Beschlüsse zu respektieren und der Beitragspflicht nachzukommen.

6. Organe des Klubs

Die Organe des „OFFIZIERSKLUB DER SICHERHEITSEXEKUTIVE ÖSTERREICHS“ sind:

  1. das Präsidium
  2. die Landesleiter:innen
  3. die Generalversammlung
  4. das Schiedsgericht

7. Generalversammlung

Eine Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle vier Jahre statt.

Eine außerordentliche Generalversammlung ist auf Beschluss des Präsidiums oder auf Wunsch von drei Landesleitungen oder eines Zehntels der ordentlichen Mitglieder einzuberufen (Frist: drei Wochen).

Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens drei Wochen vor dem Termin schriftlich (vorrangig per E- Mail) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens acht Tage vorher beim Präsidium schriftlich einzubringen.

Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder.

Die Generalversammlung ist zum festgesetzten Termin ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse (ausgenommen Beschlüsse gem. Punkt 11) werden ausnahmslos mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

Den Vorsitz bei der Generalversammlung führt der/die Präsident:in oder dessen/deren Stellvertreter, in dessen/deren Abwesenheit das an Lebensjahren älteste Mitglied des Präsidiums.

Die Aufgaben der Generalversammlung sind die/der:

  1. Festsetzung und Abänderung der Statuten
  2. Bestellung des Präsidiums
  3. Erstellung des Grundprogramms
  4. Entgegennahme des Kassenberichtes des/der Finanzverantwortlichen
  5. Festlegung der Beitragshöhe
  6. Genehmigung der Geschäftsordnung
  7. Beschlussfassung über Tagesordnungspunkte
  8. Ausschluss von Mitgliedern
  9. Auflösung des Klubs bzw. Beschlüsse über die Verwendung allfälliger Barmittel und Vermögenswerte

8. Präsidium

Das Präsidium besteht aus mindestens fünf und maximal zehn Mitgliedern.

Jedes Mitglied des Präsidiums kann gegenüber dem Präsidium seinen Rücktritt jederzeit erklären. Das Präsidium kann im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds ein Ersatzmitglied aus dem Kreis der Vereinsmitglieder kooptieren. Tritt das gesamte Präsidium zurück, so hat der/die Präsident:in dies unverzüglich der Generalversammlung mitzuteilen und eine Generalversammlung zum Zwecke der Neuwahl des Präsidiums einzuberufen.

Die Abberufung eines Mitglieds des Präsidiums ist aus gewichtigen Gründen durch Präsidiumsbeschluss möglich.

Das Präsidium wählt aus seiner Mitte eine:n Präsident:in, der/die den Verein nach außen vertritt und gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Präsidiums aus dem Fachbereich Finanzen für den Verein in finanziellen Angelegenheiten zeichnungsberechtigt ist.

Im Fall der Verhinderung des/der Präsidenten:in ist diese durch ein Mitglied des Präsidiums zu ersetzen.

Das Präsidium kann aus seinem Kreis Fachbereiche einrichten. Der Fachbereich Finanzen ist verpflichtend einzurichten.

Das Präsidium ist berechtigt, für die Vorbereitung und Durchführung der Vereinstätigkeit unter Bedachtnahme auf Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit Verträge abzuschließen.

Das Präsidium wird auf Antrag eines Mitglieds des Präsidiums einberufen. Jedes Präsidiumsmitglied hat das Recht, schriftlich unter Angabe einer Agenda die Einberufung binnen einer Wochen zu beantragen. Die Sitzungen können auch unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung erfolgen. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Die Leitung der Präsidiumssitzung obliegt jenem Mitglied, das vom Präsidium dazu bestimmt wird.

Beschlüsse können in dringenden Fällen auch im Umlaufweg elektronisch (zB per E-Mail) gefasst werden.  

Das Präsidium hat der Generalversammlung über seine Tätigkeit zu berichten.

Dem Präsidium obliegt die Festlegung der Grundsätze und Richtlinien für die Tätigkeit und Leitung des Vereins sowie die Bestellung der Landesleiter:innen sowie sämtliche Aufgaben, die in diesen Statuten nicht einem anderen Organ übertragen wurden. Zur Organisation der Tätigkeiten des Vereins kann das Präsidium entsprechende Geschäftsordnungen beschließen.

Das Präsidium wird für die Dauer von vier Jahren durch die Generalversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Funktionsperiode währt jedenfalls bis zur Wahl eines neuen Präsidiums.

9. Landesorganisation und Landesleitungen

Im Interesse einer effektiven Vereinstätigkeit kann vom Präsidium für jedes Bundesland ein:e Landesleiter:in, allenfalls auch ein Stellvertreter:in bestellt werden.

Landesleiter:innen nehmen ihre Tätigkeit mit der Bestellung durch das Präsidium auf. Die Bestellung eines Mitglieds des Präsidiums zum/zur Landesleiter:in bzw. Stellvertreter:in ist zulässig.

Die Funktion endet durch Austrittserklärung oder durch Beschluss des Präsidiums, insbesondere bei grober Pflichtverletzung oder dauernder Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion.

Grundsätzlich kann für jedes Bundesland eine Zweigorganisation (Landesorganisation) gebildet werden. Jedes Mitglied bestimmt gem. Punkt 4 die Zugehörigkeit zu einer Landesorganisation für den Fall der statutengemäßen Bildung einer Landesorganisation gelten hierfür nachstehende Bestimmungen:

9.1 Die Betreuung und Information der Klubmitglieder erfolgt durch die Landesleitung.

9.2 Der Landesleitung obliegt in Eigenverantwortung die Durchführung von Veranstaltungen, Öffentlichkeitsarbeit, Klubabenden und Versammlungen, Anträge an die Generalversammlung sowie die regionale Zusammenarbeit mit anderen Landesorganisationen. In Angelegenheiten, die von der Bedeutung über den Bereich eines Bundeslandes hinausgehen, ist das Präsidium zu befassen.

9.3 Im Falle des Erfordernis Gelder des Vereins im Bundesland einzusetzen ist das Präsidium schriftlich zu befassen.

9.4 Die Einberufung zu Sitzungen obliegt dem/der Landesleiter:in im jeweiligen Bundesland

9.5 Der/die Landesleiter:in vertritt den Klub im jeweiligen Bundesland. Er/Sie beruft die Landesleitung zu Sitzungen ein und führt dort den Vorsitz. Er/Sie ist Mitglied des Präsidiums des Klubs.

10. Schiedsgericht

Über Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet ein Schiedsgericht, welches kein Schiedsgericht gemäß §§ 577 ff ZPO ist. Jeder Streitteil hat je eine:n Schiedsrichter:in zu bestellen, die eine Dritte als Obfrau bzw. Obmann zu wählen haben. Der/Die Schiedsrichter:innen sollen möglichst aus dem Kreis der Vereinsmitglieder bestellt werden, sie dürfen aber in der konkreten Sache nicht befangen sein.

Hat ein Streitteil seine:n Schiedsrichter:in nicht binnen 14 Tagen nach Aufforderung durch den anderen Streitteil bestellt oder können sich die beiden bestellten Schiedsrichter:innen auf die Person der Obfrau bzw. des Obmanns nicht einigen, erfolgt die Bestellung auf Antrag eines Streitteils durch das Präsidium, bei Betroffenheit des Präsidiums durch das an Jahren älteste, nicht betroffene ordentliche Vereinsmitglied. Das Schiedsgericht hat die Streitteile vor seiner Entscheidung schriftlich oder mündlich zu hören und namhaft gemachte Zeug:innen, deren Aussage für die Entscheidung relevant sein kann, zu vernehmen. Seine Entscheidung trifft es vereinsintern endgültig mit Mehrheitsbeschluss; es hat sie den Streitteilen schriftlich mit Begründung zuzustellen.

11. Klubauflösung

Über eine Auflösung des Klubs kann nur die Generalversammlung entscheiden. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Im Falle einer Auflösung ist über die Liquidation des Klubvermögens ein Beschluss zu fassen, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist.

Die Generalversammlung hat auch einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat etwaige Gelder oder sonstige Vermögenswerte sollen grundsätzlich nur einer dem Berufszweig nahestehenden Einrichtung zufließen, sonst Zwecken der Sozialhilfe.